Sperrfrist

Sperrfrist
Aufbewahrungszeitraum

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Spẹrr|frist 〈f. 20Schutzfrist, während der bestimmte Rechtshandlungen ruhen müssen

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Spẹrr|frist, die (Rechtsspr.):
Zeitraum, in dem bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen; Karenzzeit.

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Sperrfrist,
 
1) Publizistik: vom Urheber oder der verbreitenden Agentur gesetzte Frist, bis zu der die Veröffentlichung eines vor dem eigentlichen Ereignis (z. B. Presseerklärung) zur Verfügung gestellten Textes nicht erfolgen darf. Die Vorabinformation der Journalisten hat einzig den Zweck, die Vorbereitungen für die Übermittlung zu beschleunigen. Eine Verletzung der Sperrfrist wird in Deutschland vom Deutschen Presserat verfolgt.
 
 2) Recht: Zeitraum, in dem bestimmte Betätigungen nicht vorgenommen werden dürfen; z. B. die Sperrfrist, binnen derer eine entzogene Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt werden darf (§ 69 a StGB: sechs Monate bis fünf Jahre); im Insolvenzrecht die letzten 30 Tage vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Im Handels- und Wirtschaftsrecht gibt es zahlreiche Sperrfristen, z. B. bei der Liquidation einer AG, GmbH und Genossenschaft das Sperrjahr vor der Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Aktionäre, Gesellschafter oder Genossen; entsprechende Sperrfristen gelten auch im Fall der Kapitalherabsetzung (außer im Sonderfall der »vereinfachten« Kapitalherabsetzung nach § 229 Aktiengesetz). Sperrwirkung hat auch die Karenzzeit beim Wettbewerbsverbot.
 
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Sperrzeit nach § 144 SGB III, wonach während der Sperrzeit, die bis zu 12 Wochen betragen kann, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund 1) von sich aus das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für seine Lösung gegeben hat, 2) er trotz Rechtsfolgenbelehrung eine Arbeit nicht angenommen/angetreten hat, die ihm das Arbeitsamt vermittelt hat, 3) er trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht bereit ist, an einer zumutbaren Fortbildung, Trainings- oder Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen oder er eine solche Maßnahme abbricht beziehungsweise den Anlass für den Abbruch gibt.
 
Auch das österreichische und schweizerische Recht kennen verschiedene Sperrfristen. So regelt z. B. das schweizerische Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. 10. 1991 Sperrfristen für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 23, 38, 54).

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Spẹrr|frist, die (Rechtsspr.): Zeitraum, in dem bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen; Karenzzeit: Die gesetzliche S. für amtliche Akten aus den ersten Jahren der Regierung Brandt/Scheel läuft demnächst ab (FAZ 16. 3. 99, 11); Die S. für einen Verkauf der Anteile betrug zwei Jahre (FAZ 7. 7. 98, B5).

Universal-Lexikon. 2012.

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